DER ERWERB DER FACHANWALTSBEZEICHNUNG

Die Voraussetzungen für den Erwerb der Bezeichnung Fachanwalt für Steuerrecht regelt die Fachanwaltsordnung – FAO – vom 10. Dezember 1996 in der Fassung vom 1. Januar 2015 http://www.brak.de. Für die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung sind danach neben besonderen praktischen Erfahrungen (50 steuerrechtliche Fälle, die zusammen mindestens drei Steuerarten erfassen, mindestens 10 davon müssen Einspruchs- oder Klageverfahren sein; vgl. § 5 Buchst. b FAO) besondere theoretische Kenntnisse nachzuweisen. Die besonderen theoretischen Kenntnisse müssen erheblich das Maß dessen übersteigen, das üblicherweise durch die berufliche Ausbildung und praktische Erfahrung vermittelt wird und die verfassungs- und europarechtlichen Bezüge erfassen (§ 2 FAO). Der Erwerb der besonderen theoretischen Kenntnisse setzt in der Regel nicht länger als vier Jahre vor der Beantragung der Fachanwaltsbezeichnung bei der zuständigen Kammer die Teilnahme an einem auf die Fachanwaltsbezeichnung vorbereitenden anwaltsspezifischen Lehrgang voraus. Die Gesamtdauer des Lehrgangs muss ohne Leistungskontrollen mindestens 160 Zeitstunden, davon 40 Zeitstunden für Buchhaltung und Bilanzwesen umfassen (§ 4 Abs. 1 und 2 FAO). Vermittelt werden müssen die Kenntnisse in den Bereichen:

1. Buchführung und Bilanzwesen einschließlich des Rechts der Buchführung und des Jahresabschlusses,

2. Allgemeines Abgabenrecht einschließlich Berwertungs- und Verfahrensrecht,

3. Besonderes Steuer- und Abgabenrecht in den Bereichen:

a) Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer,
b) Umsatzsteuer- und Grunderwerbsteuerrecht,
c) Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht,


4. Steuerstrafrecht sowie Grundzüge des Verbrauchsteuer- und internationalen Steuerrechts einschließlich des Zollrechts (§ 9 FAO).

Der Teilnehmer muss sich mindestens drei schriftlichen Leistungskontrollen (Aufsichtsarbeiten) von einer Dauer zwischen einer und fünf Zeitstunden aus verschiedenen Bereichen erfolgreich unterziehen, wobei die Gesamtdauer der bestandenen Leistungskontrollen 15 Zeitstunden nicht unterschreiten darf (§ 6 Abs. 2 Buchst. c FAO). Dies ist in einem Zeugnis des Lehrgangsveranstalters neben Art und Umfang der Lehrinhalte sowie dass, wann und von wem der Teilnehmer unterrichtet worden ist, zu bescheinigen (§ 6 Abs. 2 FAO). Zum Nachweis
der besonderen theoretischen Kenntnisse oder der besonderen praktischen Erfahrungen führt der Fachanwaltsausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer ein Fachgespräch, wenn er nicht davon absieht, weil er seine Stellungnahme gegenüber dem Vorstand nach dem Gesamteindruck der vorgelegten Zeugnisse und schriftlichen Unterlagen abgeben kann (§ 7 Abs. 1 FAO).